Hausordnung

Hausordnung

Mit Betreten des räumlichen Geltungsbereiches der Hausordnung erkennen die Besucher des Festivalgeländes die Geltung der vorliegenden Hausordnung an.

1. Geltungsbereich

1.1 Die Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für das gesamte Festivalgelände, das heißt der gesamte Festivalplatz einschließlich aller Zuwege sowie Außen-, Frei und Parkflächen. Die Hausordnung gilt am Veranstaltungstag für alle Beschäftigten, Nutzer und deren Mitarbeiter sowie die Besucher des Festivalgeländes und alle sonstigen Personen, egal aus welchem Grund diese das Gelände betreten.

1.2 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung können zu einem sofortigem Verweis, einem Ausschluss von der Veranstaltung oder in schweren Fällen zu einem dauerhaften Hausverbot führen.

2. Ziel der Hausordnung

Ziel der Hausordnung ist es,

  • die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
  • einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten,
  • das Festivalgelände vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen

3. Hausrecht

Die Junge Kultur Steinheim e.V. (nachfolgend „Veranstalter“) übt das Hausrecht auf dem gesamten Festivalgelände aus. Während der Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Veranstalter und / oder dem vom Veranstalter beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt.

4. Zutritt und Aufenthalt von Besuchern zu der Veranstaltung

4.1 Der Ordnungsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von verbotenen Gegenständen nach Ziffer 6 ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Ordnungsdienst ist dabei auch berechtigt, die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 6 mitgeführt werden.

4.2 Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird der Zutritt zum Festivalgelände nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet (gemäß JuSchG). Erziehungsberechtigte haben ihre Aufsichtspflicht zu gewährleisten.

5. Verweigerung des Zutritts

5.1 Besuchern, die

  • die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern,
  • die Anordnungen des Ordnungsdienstes nicht befolgen,
  • erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
  • erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalttaten bereit sind,
  • bei denen ein örtliches oder bundesweites Stadion-/Hausverbot vorliegt,
  • erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder
  • verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 6 mit sich führen,

wird der Zutritt zum Festivalgelände verweigert oder diese werden des Platzes verwiesen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.

5.2 Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.

6. Verbotene Gegenstände 

6.1 Allen Besuchern, die das Festivalgelände betreten, ist es untersagt, folgende Gegenstände mit sich zu führen:

  • Getränke
  • Waffen jeder Art sowie Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können;
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  • Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
  • pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchbomben, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen etc.;
  • Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die jedweder Meinungskundgebung, (z.B. rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches oder politisches Propagandamaterial) dienen;
  • Laserpointer, Trillerpfeifen;
  • großflächige Spruchbänder (max. 1,0 m²), Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, große Mengen Konfetti etc.;
  • Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG);
  • jegliche Lebensmittel; Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern.
  • Hunde, die nicht an der Leine geführt werden.

7. Verhalten

7.1 Jeder Besucher hat der Mitwirkungspflicht, insbesondere bei einer Räumung oder Evakuierung nachzukommen.

7.2 Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Ordnungskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und des Veranstalters Folge zu leisten. Durchsagen des Veranstalters sind stets zu beachten und den Anweisungen ist Folge zu leisten.

7.3 Sämtliche auf dem Festivalgelände gefundenen Gegenstände sind am Merchandising-Zelt der Jungen Kultur Steinheim abzugeben.

7.4 Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Veranstalter oder dem Ordnungsdienst unverzüglich mitzuteilen.

7.5 Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.

8. Verbotene Verhaltensweisen

8.1 Es ist untersagt:

  • die Veranstaltung zu stören;
  • politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kund zu tun;
  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
  • Fluchtausgänge zu benutzen, außer wenn zu einer Räumung aufgefordert wird;
  • Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- Und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten;
  • mit Gegenständen jeder Art zu werfen, oder Flüssigkeiten jeder Art zu verschütten;
  • Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben, bengalische Feuer, Raketen, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
  • Werbematerial, Drucksachen, Flugblätter zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
  • Bauliche Anlagen, Einrichtungen, oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder sonstige Sachen auf dem Festivalgelände aufzustellen;
  • Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Festivalgelände durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen o.Ä. zu verunreinigen;
  • Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;

8.2 Bei Ton- oder Bildaufnahmen liegt es in der Verantwortung des Aufnehmenden, die Persönlichkeitsrechte evtl. aufgenommener Gäste zu wahren. Der Veranstalter hat das Recht, veröffentlichtes Bildmaterial von der Veranstaltung in seiner Internet- und Medienpräsenz unentgeltlich zu nutzen. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes stimmt der Besucher dieser Verwendung ausdrücklich zu!

8.3 Dem Veranstalter obliegt das alleinige Recht, auf dem Festivalgelände Merchandisingartikel, Speisen und Getränke sowie Waren jeder Art zu verkaufen, unentgeltlich zu verteilen oder dieses Recht auf Dritte zu übertragen.

9. Durchsetzung der Hausordnung

Der Veranstalter und der von ihm eingesetzte Ordnungsdienst werden nach Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen dafür sorgen, dass die Hausordnung befolgt wird. Das Recht des Veranstalters, von dem Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

10. Sonstiges

Die Besucher des Festivalgeländes willigen unwiderruflich in die Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Foto- und Fernsehaufzeichnungen (Streamings, Aufzeichnungen von DVD o.Ä.) ein, die vom Veranstalter oder deren Beauftragten im Zusammenhang mit dem Besuch des Festivalgeländes aufgenommen werden. § 23 Absatz 2 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) bleibt davon unberührt.

11. Haftungsbeschränkung

11.1 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen; das Betreten des Festivalgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust von Gegenständen.

Von obigen Haftungsausschlüssen ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.